Das Integrationsgesetz: Fördern und Fordern

08.07.2016

Am 7. Juli haben wir das Integrationsgesetz beschlossen. Dieses Gesetz ist ein Meilenstein bei der Integration der zu uns gekommenen Flüchtlinge. Wir wissen: Die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtert die Integration in die Gesellschaft.

Deshalb stellt das Integrationsgesetz den in der Arbeitsmarktpolitik bewährten Zweiklang von Fördern und Fordern in den Mittelpunkt:

Durch einen schnelleren Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Verbesserung und den Ausbau des Angebotes an Integrations- und Sprachkursen soll Förderung stattfinden. Das Integrationsgesetz fordert von den zu uns gekommenen Menschen aber auch, diese Angebote anzunehmen.

Um der Ghetto-Bildung und der Entstehung von Parallelgesellschaften vorzubeugen, schaffen wir eine Regelung, die den Ländern die Möglichkeit gibt, anerkannten Flüchtlingen einen Wohnort zuzuweisen. Von dieser Regelung sind alle Schutzbedürftigen erfasst, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2016 erfolgte.

Seit dem rot-grünen Zuwanderungsgesetz von 2004 erhalten anerkannte Flüchtlinge schon nach drei Jahren voraussetzungslos ein unbefristetes Daueraufenthaltsrecht. Mit anderen Worten: Gleichgültig ob man sich bemüht hat, auch nur Grundkenntnisse unserer Sprache zu erwerben; gleichgültig, ob man seinen Lebensunterhalt zumindest partiell aus eigener Kraft zu bestreiten vermag: Die Niederlassungserlaubnis ist nach drei Jahren gesichert. Eine solche Regelung schafft keine Integrationsanreize, sondern sie ist ein echtes Integrationshindernis, da sie der Aufforderung zu Integration und eigener Anstrengung jeden Nachdruck nimmt.

Die CDU/CSU-Fraktion hat deshalb in den Verhandlungen durchgesetzt: Nur wer ausreichende Sprachkenntnisse besitzt und seinen Lebensunterhalt weit-gehend zu sichern vermag, soll künftig ein Daueraufenthaltsrecht erhalten. Flüchtlinge, die unsere Sprache besonders rasch und gründlich erlernt haben und die ihren Lebensunterhalt weit überwiegend aus eigener Kraft bestreiten können, erhalten sie weiter nach drei Jahren.

Von dieser Unterscheidung geht das wichtige Signal aus: Leistung und Integrationswille lohnen sich. Wer sich anstrengt, dem legt unser Land keine Hindernisse in den Weg, sondern dem sagen wir: Du hast in Deutschland alle Möglichkeiten.

Der Weg in eine Berufsausbildung wird durch gezieltere Förderung und mehr Aufenthaltssicherheit eröffnet: Für die Gesamtdauer der Ausbildung wird der Aufenthalt geduldet. Wird der Azubi in Beschäftigung übernommen, gibt es ein Aufenthaltsrecht für zwei weitere Jahre (sog. „3+2-Regel“). Damit kommen wir einem Wunsch der Ausbildungsbetriebe nach.

Zusätzliche 100.000 Arbeitsgelegenheiten ermöglichen Asylbewerbern, deren Antrag noch nicht beschieden ist, erste Einblicke in den deutschen Arbeits-markt.

Die Vorrangprüfung wird dort, wo die Arbeitslosigkeit besonders niedrig ist, befristet für drei Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten ausgesetzt, Leiharbeit wird ermöglicht.

Für die Menschen, die Flüchtlinge aufgenommen und für sie gebürgt haben, ist wichtig: Die Verpflichtungserklärung für sog. Altfälle wird auf drei Jahre begrenzt und nicht wie vorher unbefristet gelten.

Die vereinbarte Einführung der Ehrenamtspauschale im Asylbewerberleistungsgesetz analog der Regelung im SGB II haben wir noch nicht in das Integrationsgesetz aufgenommen, da wir uns mit der SPD noch nicht einigen konnten. Dies werden wir in einem kommenden Paket aufgreifen.