
Wendt begrüßt die verbesserte Rechtssicherheit für Unternehmen und Arbeitnehmer
BERLIN. Die Koalition hat sich nach langen Verhandlungen auf eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts geeinigt. Der Gesetzentwurf wurde am vergangenen Mittwoch im Rechtsausschuss beraten und am 16. Februar 2017 im Plenum des Deutschen Bundestages in abschließender Lesung beschlossen. Hierzu erklärt der nordsächsische Bundestagsabgeordnete Marian Wendt (CDU):
„Die neuen Regeln schaffen Rechtssicherheit. Dies entlastet viele betroffene Handwerker, Unternehmer und Arbeitnehmer in unserem Landkreis Nordsachsen. In zahlreichen Firmenbesuchen seit 2013 machten mich Unternehmen aus Oschatz, Beckwitz, Torgau, die IHK und die Kreishandwerkerschaft auf bestehende Probleme aufmerksam. Dies führte sogar zu Insolvenzen. Persönlich habe ich das Anliegen mit meinen Kollegen in Berlin besprochen und nun soweit, wie politisch möglich gelöst. Mit der jetzt beschlossen Regelung setzen wir ein wichtiges Anliegen von CDU und CSU aus dem Koalitionsvertrag um. Das hilft vor allem auch kleinen und mittelständischen Unternehmen, die sich nicht einem jahrelangen Rechtsstreit um berechtigte Forderungen hingeben können. Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass sie Zahlungen, die sie für ihre Leistungen erhalten haben, behalten können. Diese Planungssicherheit war in den vergangenen Jahren durch die Praxis von Insolvenzverwaltern in Frage gestellt worden. Bei der Gesetzesnovellierung war es mein Anliegen, dass die unverzichtbare Planungssicherheit wieder hergestellt wird. In Zukunft können Insolvenzverwalter von Lieferanten nicht mehr hohe Beträge zurückfordern, nur weil diese etwa vor längerer Zeit Ratenzahlungen mit dem nunmehr insolventen Unternehmen vereinbart hatten.
Künftig sollen zudem Fälle, in denen Insolvenzverwalter Löhne von Arbeitnehmern zurückgefordert haben, ausgeschlossen sein.
Wichtig war mir bei der Reform, dass keine neuen Sonderrechte für einzelne Gläubigergruppen geschaffen werden. Das Insolvenzrecht muss als Instrument zur Sanierung von Unternehmen und zum Erhalt von Arbeitsplätzen bewahrt bleiben. Deswegen habe ich mich nachdrücklich dafür eingesetzt, Privilegien für den Fiskus und andere öffentlich-rechtliche Gläubiger zu verhindern.
Ein wichtiger Punkt für alle von Anfechtungen überzogenen Gläubiger ist zudem die Begrenzung der Zinsregelung. Nach der Neuregelung werden Zinsen auf Insolvenzanfechtungsforderungen erst mit Eintritt des Verzugs entstehen. Dabei habe ich mit meinen Abgeordnetenkollegen von der Union durchgesetzt, dass diese Regelung auch schon für bereits eröffnete Verfahren gilt und damit sogleich auch ‚kassenwirksam‘ wird.
Damit ist eine zentrale Hürde für mittelständische Unternehmen abgebaut. Die neuen Regelungen sollen jedoch voraussichtlich erst im März, nach der Beratung im Bundesrat, in Kraft treten.“
Die Gesetzesnovelle im Detail:
§ 133 Insolvenzordnung (InsO) - Vorsatzanfechtung
In Fällen der kongruenten Deckung (also bei einer vertragsgemäßen Leistung) gilt nun:
- Verkürzung der Anfechtungsfrist von 10 auf 4 Jahre.
- Änderung des Beweismaßstabs: In Zukunft muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Gläubiger wusste, dass der Schuldner „zahlungsunfähig“ war (bisher galt nur: „drohend zahlungsunfähig“).
- Vermutung, dass alleine aus der Gewährung von Zahlungs-erleichterungen KEINE Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit folgt.
§ 142 InsO – Bargeschäftsprivileg
- Klarstellung, dass eine Anfechtung von Zahlungen, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung erfolgt ist, nur dann zulässig ist, wenn u.a. der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.
- Klarstellung, dass sich die Länge des „unmittelbaren Zusammenhangs“ nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs richtet und zumindest bei Arbeitnehmern mit drei Monaten anzunehmen ist (Umsetzung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
- Neuregelung, dass auch Drittzahlungen an Arbeitnehmer vom Bargeschäftsprivileg umfasst sind, wenn der Arbeit-nehmer diese nicht erkennen konnte.
§ 143 InsO – Zinsregelung
- Neuregelung des Zinslaufs dahingehend, dass dieser erst mit Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB – i.d.R. mit einer Mahnung) beginnt (bisher unabhängig von der Kenntnis des Anspruchs mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Dieser in § 143 InsO neu geregelte Zinslauf gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes und auch schon für bereits eröffnete Verfahren.
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