Hochwasserschutz gestärkt

24.05.2017

„Das neue Hochwasserschutzgesetz sorgt für bessere Vorsorge, besseren Schutz im Katastrophenfall und einfachere Verfahren“ so Bundestagsabgeordneter Marian Wendt (CDU)

BERLIN. Am 18. Mai 2017 hat der Deutsche Bundestag das Hochwasserschutzgesetz II verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es Planungs- und Genehmigungsverfahren im präventiven Hochwasserschutz zu erleichtern und zu beschleunigen. Der Schwerpunkt der Änderungen betrifft das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Weitere Änderungen erfolgen im Baugesetzbuch, im Bundesnaturschutzgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung.

Hierzu erklärt der nordsächsische Bundestagsabgeordnete Marian Wendt: „Die Erinnerung an die Hochwasserkatastrophen der vergangenen Jahre ist in Nordsachsen stark präsent. Noch heute sehen wir die Schäden. Aber wir sehen auch den Aufbau neuer Hochwasserschutzanlagen und damit verbunden die intensiven Bemühungen, dem Hochwasser die Stirn zu bieten. Die Erfahrungen der Hochwasser der letzten Jahre haben Bund und Länder veranlasst, bestehende Regelungen zu überprüfen. Ich begrüße, dass insbesondere die Planverfahren für den Bau von Hochwasserschutzanlagen vereinfacht werden und so der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund steht. Hochwasserschutz mag teuer sein und nicht immer bequem, aber wenn der Tag kommt an dem die Pegel neue Höchststände erreichen, dann zahlt sie sich aus. Das neue Hochwasserschutzgesetz sorgt für bessere, einfachere Verfahren und besseren Schutz im Falle einer Flut. Wenn die Elbe und ihre nordsächsischen Nebenflüsse, wie z.B. die Mulde oder der Dommitzscher Grenzbach, wieder Hochwasser führen, dann brauchen wir Nordsachsen modernen und funktionierenden Hochwasserschutz. Um den zu gewährleisten, brauchen wir ein modernes Hochwasserschutzrecht.“

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II:

Eindämmen der Entstehung von Hochwassern

  • Die Länder können „Hochwasserentstehungsgebiete“ ausweisen, in denen spezielle Anforderungen zur Verbesserung der Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltefähigkeit sowie für Bauten gelten. Die genauen Kriterien legen die Länder fest.
  • Die Kommunen erhalten das Recht, vorsorglich Wasserrückhalteflächen zu bevorraten und Flächen auf Baugrundstücken zur Versickerung von Niederschlagswasser freizuhalten.
  • Die Verbesserung oder Wiederherstellung von Wasserzu- und Wasserabfluss auf Rückhalteflächen werden ausdrücklich als Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes vorgesehen (z. B. Beseitigung von Pflanzenbewuchs und Anlandungen).
  • In festgelegten Überschwemmungsgebieten werden bestimmte Maßnahmen, die der Vor-sorge und dem Schutz vor Hochwassern entgegenstehen (z. B. Umwandlung von Grünland in Ackerfläche, Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen), untersagt.

Verhinderung und Verminderung von Hochwasserschäden

  • Es wird eine neue Kategorie „Risikogebiete“ eingeführt, die außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten liegen und beim Versagen von Hochwasserschutzanlagen (z.B. Deichbruch) überschwemmt werden können.
  • Die Kommunen werden verpflichtet, in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Risikogebieten bei der Bauleitplanung im Innenbereich die Belange von Hochwasserschutz und -vorsorge besonders zu berücksichtigen.
  • In Risikogebieten sollen Gebäude und Anlagen künftig in einer hochwasserangepassten Bauweise errichtet werden, soweit dies baulich und technisch möglich ist.
  • Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten Überschwemmungs- und in Risikogebieten ist verboten, wenn weniger wassergefährdenden Energieträger zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen.
  • Bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen in Überschwemmungsgebieten innerhalb von fünf Jahren und in Risikogebieten innerhalb von fünfzehn Jahren hochwassersicher nachgerüstet werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.

Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes

  • Der Klageweg gegen Planfeststellungsverfahren für Hochwasserschutzanlagen wird auf zwei Instanzen (Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht) verkürzt.
  • Die Länder bekommen ein Vorkaufsrecht für Flächen und Grundstücke, die für Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes benötigt werden; sie können hierzu abweichende eigene Regelungen erlassen.
  • Eine Enteignung aus Gründen des Allgemeinwohls wird zugelassen, wenn ein Grundstück zur Durchführung eines schon festgestellten oder genehmigten Plans des Hochwasserschutzes unverzichtbar ist und andere Wege der Eigentumsübertragung ausscheiden.