
Quelle: picture alliance/Frank May
BERLIN/NORDSACHSEN. Der Deutsche Bundestag hat am 18. Oktober die Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 1025b), zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) sowie zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung beschlossen.
Der nordsächsische Bundestagsabgeordnete Marian Wendt (CDU) äußert dazu: „Was lange währt, wird endlich gut. Die Kommunen haben jetzt Planungssicherheit für eine ihrer bedeutendsten Einnahmequellen. Ziel der Reformen war und ist eine verfassungsfeste, einfache und sozial gerechte Grundsteuer. Das Aufkommen aus der Grundsteuer soll für die Gemeinden erhalten bleiben. Eine Mehrbelastung für die Bürger wird mit der Reform der Grundsteuer nicht bezweckt. Daher sind die Kommunen nun in der Pflicht, ihre Hebesätze entsprechend anzupassen.“
Bei den Verhandlungen zur Grundsteuerreform konnte die Unionsfraktion wichtige Erfolge erzielen. So ermöglicht die Öffnungsklausel den Bundesländern, dass sie ihre eigenen Grundsteuergesetze erlassen können. Wendt: “Regionale Verwerfungen in ländlichen Räumen wie Nordsachsen oder Ballungszentren wie Leipzig können somit verhindert werden.“ Für Steuerpflichtige in Ländern, die diese Möglichkeit nutzen, konnte zudem vermieden werden, dass die Bürger zwei Erklärungen ausfüllen müssen: einmal zum Zwecke der Grundsteuer und einmal zur Berechnung des Länderfinanzausgleichs.
Weiterhin wurde ein Abschlag für Baudenkmäler bei der Steuermesszahl im Gesetz verankert. Damit wird den besonderen Eigenschaften von Denkmäler Rechnung getragen.
Steigende Steuereinnahmen und damit einhergehende höhere Mieten sollen vermieden werden. Deshalb wird, bevor das neue Gesetz am 1. Januar 2025 angewendet wird, die Steuermesszahl noch einmal evaluiert und gegebenenfalls angepasst.
Hintergrund der Reform:
Mit seinem Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Bewertung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf jahrzehntealten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten): In den westdeutschen Ländern werden die Werte der Grundstücke im Jahr 1964 zugrunde gelegt. In den ostdeutschen Ländern beruhen sie auf Feststellungen aus dem Jahr 1935.
Da sich die Werte von Grundstücken seit 1964 beziehungsweise 1935 sowohl in den westdeutschen als auch in den ostdeutschen Ländern sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es auf Basis der Einheitswerte zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen. Diese sind nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht zu rechtfertigen.
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