
Meine Erklärung zur Abstimmung am 22. Mai 2014:
Dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner habe ich zugestimmt. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 wurde dem Deutschen Bundestag eine Änderung der geltenden Rechtslage aufgetragen. Mein Respekt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht als Verfassungsorgan setzt mein entsprechend abgegebenes Votum in dieser namentlichen Abstimmung voraus.
Eine Zustimmung macht mir die besondere rechtliche Konstellation der Sukzessivadoption möglich. Im Unterschied zu einer lebenspartnerschaftlichen gemeinschaftlichen Adoption trägt die Sukzessivadoption einer bereits vorhandenen familiären Bindung zwischen Adoptivkind und Lebenspartner/in und somit dem Kindeswohl etwas mehr Rechnung.
Nichtsdestotrotz möchte ich folgende klarstellende Anmerkungen zum Ausdruck bringen:
Es ist mir ein Anliegen, bei der Gelegenheit eingangs zu betonen, dass ich jegliche Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung entschieden und vorbehaltlos ablehne.
Jede gesetzgeberische Initiative jedoch, die adoptionsrechtliche Regelungen zum Ziel hat, muss das Wohl des Adoptivkindes zur obersten Priorität haben. Das Adoptionsrecht und somit das Kindeswohl als besonders hohes Gut darf in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung um unterschiedliche Lebensentwürfe nicht zum Kampfmittel instrumentalisiert werden. Eine Novellierung des Adoptionsrechts ist keine automatische Fortsetzung etwa der steuer-, renten-, oder versorgungsrechtlichen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe. Die vorliegende Gesetzesänderung verdient gerade wegen des Kindeswohls eine besondere Gewichtung in der Abwägung unterschiedlicher Positionen. Es ist mir deshalb sehr wichtig, dass auch nach der Novellierung „jeder Adoption eine Einzelfallprüfung vorausgeht“ (BVerfG, 1 BvL 1/11 u. 1 BvR 3247/09 vom 19. Februar 2013, Rn. 91).
Ein weiterer Grund zur Besonnenheit entwächst der außerordentlichen Stellung der Ehe als schutzwürdiges Verfassungsgut. Die schriftliche Stellungnahme von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz weist im Detail auf das Verbot der Diskriminierung der Ehe gegenüber nichtehelichen Lebensformen hin. Die herausgehobene Bedeutung, die das Grundgesetz im Art. 6 dem Institut der Ehe und Familie beimisst, rührt vor allem aus der Anerkennung ihrer Einzigartigkeit gerade im Hinblick auf Kindererziehung und somit auf das Kindeswohl her. Der besondere Stellenwert der Ehe, die aus einer Frau und einem Mann besteht, und als Keimzelle der Gesellschaft angesehen wird, prägt das christlich-jüdische Menschenbild und unsere abendländische Kultur. Als Abgeordneter einer christlich-demokratischen Partei ist dieses Menschenbild eine Richtschnur meines politischen Handelns.
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